Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Manthey GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

  • (1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen uns, der Manthey GmbH & Co. KG, Otto-Wels-Str. 7, 85276 Pfaffenhofen, vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Manthey, (nachfolgend „Anbieterin“) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend „Kunden“).
  • (2) Die AGB gelten unabhängig davon, ob die Kunden Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.
  • (3) Alle zwischen den Kunden und der Anbieterin im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder dem Werkvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Annahmeerklärung.
  • (4) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
  • (5) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptiert die Anbieterin nicht. Dies gilt auch, wenn sie der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
  • (6) Die Anbieterin ist im Bereich Photovoltaik-Anlagen tätig. Sie bietet die Planung, den Vertrieb, die Installation sowie die Wartung von Photovoltaik-Anlagen sowie alle damit verbundenen Arbeiten an, sowie Bauüberwachung im Bereich Elektrotechnik für Unternehmen.

§ 2 Umfang der Leistungen

  • (1) Gegenstand der Leistung der Anbieterin sind die Planung, der Vertrieb sowie die Installation und Wartung von Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend PV-Anlage). Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
  • (2) Zusätzlich umfasst das Leistungsangebot die Projektentwicklung von PV-Anlagen, einschließlich der Planung, der Einholung der notwendigen Genehmigungen, der Grundstückssicherung sowie der Vermarktung von IAB PV- Anlagen. Die Vermarktung erfolgt über Kooperationsfirmen auf Basis von Provisionsvereinbarungen.
  • (3) Unternehmer können auch eine Bauüberwachung Elektrotechnik in Anspruch nehmen.
  • (4) Der Umfang der Leistung beschränkt sich auf die schlüsselfertige Anlage und beinhaltet kein Ertragsversprechen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung dient lediglich als indikative Einschätzung und ist nicht verbindlich.
  • (5) Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind die erforderlichen Messstellen („Zähler“).
  • (6) Im Rahmen der Abnahmebegleitung von PV-Anlagen bietet die Anbieterin die Nutzung einer Thermografie- Drohne an. Die notwendige Drohnengenehmigung wird von der Anbieterin eingeholt.
  • (7) Die Anbieterin ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Teams ihrer Wahl und Dritte ausführen zu lassen. Externe Dienstleister, wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, können hierbei hinzugezogen werden, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Projektentwicklung zu gewährleisten.
  • (8) Die Anbieterin ist berechtigt, den Umfang der Leistungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies aufgrund geänderter oder zusätzlicher Anforderungen erforderlich ist. Der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert.
  • (9) Der Kunde ist sind verpflichtet, der Anbieterin alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind.
  • (10) Der Kunde stellt die Anbieterin von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen die Anbieterin aufgrund der Verletzung von Pflichten des Kunden geltend gemacht werden.

§ 3 Wartungsleistungen

  • (1) Die Anbieterin bietet im Rahmen ihrer Leistungen auch die Wartung von Photovoltaik-Anlagen an. Die genauen Wartungsleistungen, die Frequenz der Wartung sowie weitere Details werden in einem separaten Wartungsvertrag festgelegt, der zwischen der Anbieterin und dem Kunden abgeschlossen wird. Dieser Wartungsvertrag regelt die spezifischen Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Wartung der PV-Anlage.
  • (2) Die Wartungsleistungen umfassen, soweit nicht anders im Wartungsvertrag vereinbart, folgende Tätigkeiten:
    • Regelmäßige Inspektion der PV-Anlage zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit
    • Kleine Reinigung der PV-Module, um eine optimale Leistungsfähigkeit sicherzustellen, bei größerer Verschmutzung können höhere Kosten entstehen, welche im Vorfeld beim Kunden angezeigt werden
    • Überprüfung und gegebenenfalls Austausch von Verschleißteilen
    • Messung und Analyse der Leistungsdaten der Anlage
    • Durchführung notwendiger Reparaturen, sofern diese nicht durch die Garantie oder Gewährleistung abgedeckt sind
    • Dokumentation der durchgeführten Wartungsarbeiten und Erstellung eines Wartungsberichts für den Kunden.
  • (3) Die Anbieterin verpflichtet sich, die Wartungsleistungen fachgerecht und gemäß den aktuellen technischen Standards durchzuführen. Die Anbieterin wird den Kunden rechtzeitig über anstehende Wartungstermine informieren und diese in Abstimmung mit dem Kunden festlegen.
  • (4) Der Kunde ist verpflichtet, der Anbieterin oder deren beauftragten Dritten Zugang zur PV-Anlage zu gewähren, um die Wartungsarbeiten durchführen zu können. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die PV-Anlage frei zugänglich und in einem Zustand ist, der eine sichere Durchführung der Wartungsarbeiten ermöglicht.
  • (5) Die Anbieterin haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Wartungsarbeiten entstehen, nur im Rahmen der in diesen AGB und im Wartungsvertrag festgelegten Haftungsregelungen.
  • (6) Die Vergütung für die Wartungsleistungen richtet sich nach den im Wartungsvertrag vereinbarten Preisen und Zahlungsbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung nach Durchführung der Wartungsarbeiten und Vorlage der entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig.
  • (7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB, soweit der Wartungsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 4 Vertragsschluss

  • (1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln und auf der Webseite der Anbieterin und der Werbung stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Produkt oder einen Werkvertrag dar.
  • (2) Der Kunde kann sich bei Interesse an die Anbieterin per Telefon oder E-Mail wenden.
  • (3) Die Angebote der Anbieterin sind ab dem Erstellungsdatum 30 Tage gültig.
  • (4) Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn sie von der Anbieterin in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden versendet wurden. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen.
  • (5) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, die Auftragsbestätigung auf Korrektheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten Änderungswünsche bestehen, sind dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung an die Anbieterin mitzuteilen. Änderungswünsche werden gegen eine Pauschale berücksichtigt. Eventuelle Mehraufwendungen bei später angezeigten Änderungswünschen gehen zu Lasten des Kunden.
  • (6) Die Anbieterin behält sich das Recht vor, bei nicht ausreichender Bonität des Kunden, den Vertrag zu widerrufen oder eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • (7) Sollte die Aushändigung der vom Kunden bestellten Produkte nicht möglich sein, sieht die Anbieterin von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Die Anbieterin wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
  • (8) Zwischen dem Angebot und der Ausführung des Auftrags können seitens der Hersteller technische Änderungen erfolgen. Diese begründen jedoch keine Aufhebung des Vertrages, sofern die technische Leistung gleich oder besser ist.
  • (9) Die Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Prüfung der Netztauglichkeit durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung).
  • (10) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Anbieterin dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Anbieterin zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind zu vernichten.

§ 5 Durchführung der Verträge

  • (1) Im Rahmen der Werkverträge erbringt die Anbieterin ihre Leistung gegenüber dem Kunden in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Die Anbieterin verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung gemäß den geltenden Qualitätsstandards. Der genaue Leistungsumfang wird im Angebot vereinbart.
  • (2) Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Kunden abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
  • (3) Sämtliche Unterlagen der Anbieterin sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite als auch sonstige Unterlagen. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anbieterin Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Leistungen zu machen.
  • (4) Die Anbieterin ist berechtigt, die Durchführung Leistung zu verschieben, sofern bei ihr oder einem Dritten, von ihr eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die die Anbieterin ohne eigenes Verschulden daran hindert, die Leistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht. Im Fall einer Absage durch die Anbieterin bietet diese dem Kunden einen Ersatztermin an. Kommt über einen Ersatztermin keine Einigung zustande, wird dem Kunden die bereits gezahlte Vergütung erstattet.
  • (5) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen und Produkte auf der Website dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen
  • (6) Die Anbieterin ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Leistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhaltes eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
  • (7) Die Anbieterin muss die Werkleistungen nicht selbst durchführen, sondern ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Durchführung der Leistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben.
  • (8) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Informationen und Materialien vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitwirkung kann sich auf die vereinbarten Liefertermine und den Umfang der Erstellung des Werkes auswirken.
  • (9) Der Kunde ist verpflichtet, unentgeltlich Strom, Wasser und Parkplätze für die Anbieterin und deren Erfüllungsgehilfen für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
  • (10) Die Lieferung von Waren und die Durchführung von Arbeiten erfolgen entsprechend dem Baufortschritt. Der Montagetermin wird mit der Anbieterin abgestimmt. Nach dem Montagetermin stellt die Anbieterin weitere Abschlagsrechnungen aus. Die Fertigstellung des Auftrags erfolgt mit dem technischen Probelauf. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten gestellt.

§ 6 Einspeisung der elektrischen Energie

  • (1) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass sein Niederspannungsnetz die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erfüllt. Es liegt in seiner Verantwortung, einen Einspeisevertrag mit dem örtlichen Netzbetreiber abzuschließen. Die Anbieterin unterstützt den Kunden bei der Gestaltung und dem Abschluss des Einspeisevertrages, jedoch ohne Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Informationen.
  • (2) Die Unterstützung durch die Anbieterin entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht, sämtliche notwendigen und korrekten Informationen für den Einspeisevertrag bereitzustellen. Der Kunde bleibt verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die in den Antrag eingefügt werden. Sollte der Antrag aufgrund von falschen oder fehlenden Informationen abgelehnt werden, liegt die Verantwortung hierfür beim Kunden. Die Anbieterin haftet nicht für die Ablehnung des Antrags, sofern sie die Unterstützung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erbracht hat und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Anbieterin verpflichtet sich, den Kunden auf etwaige Unklarheiten oder fehlende Informationen hinzuweisen, soweit dies im Rahmen der Unterstützung erkennbar ist. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht jedoch nicht.
  • (3) Die Anbieterin stellt das Netzanschlussbegehren für die Photovoltaik-Anlage bei dem örtlichen Netzbetreiber. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens mitzuwirken.
  • (4) Sämtliche Gebühren und Kosten, die von Seiten des Verteilnetzbetreibers oder anderer öffentlicher Stellen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden.
  • (5) Ob die Anbieterin einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung hat und in welcher Höhe, ist ausschließlich von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung abhängig.

§ 7 Förderanträge

  • (1) Der Kunde ist verantwortlich dafür zu klären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält.
  • (2) Sollte der Kunde öffentliche Finanzierungshilfen oder Zuschüsse beantragen, übernimmt die Anbieterin keine Gewähr oder Garantie dahingehend, dass er diese erhält.
  • (3) Wenn der Kunde die Anbieterin damit beauftragt, Förderanträge zu stellen, ist der Kunde verpflichtet, bei der Erstellung und Bearbeitung der entsprechenden Förderanträge mitzuwirken.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • (1) Die Preise für die angebotenen Produkte und Werkleistungen sind auf der Website oder in dem jeweiligen Angebot angegeben. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt.
  • (2) Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung.
  • (3)Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Anbieterin aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Anbieterin auch nicht berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
  • (4) Als Käufer beziehungsweise Auftraggeber der Werkleistung darf der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag oder Werkvertrag herrührt.
  • (5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Anbieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Unternehmern und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern zu verlangen. Für jede Mahnung berechnet die Anbieterin eine Mahngebühr in Höhe von 5 EUR, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • (6) Die Anbieterin behält sich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzugs nach vorheriger Ankündigung die weiteren Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorkasse auszuführen.
  • (7) Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder sollten Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Anbieterin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen hat. In diesem Fall ist die Anbieterin außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 9 Mithilfe des Kunden bei Montage der Anlage, Selbstmontage durch den Kunden

  • (1) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Kunden ist nur dann möglich, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart wurde.
  • (2) Die Mithilfe und Selbstmontage der Anlage oder Anlagenteile durch den Kunden erfolgt auf eigene Gefahr.
  • (3) Der Anschluss einer Anlage an das öffentliche Stromnetz oder das Hausnetz darf ausschließlich durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen.

§ 10 Dachbelegung, Dachbeschaffenheit, Dachziegel, Verputz-, Maler- und sonstige Arbeiten

  • (1) Die Planung der Dachbelegung mit Solarmodulen erfolgt im Rahmen der Projektierung ohne detailliertes Dachaufmaß. Die tatsächliche Installation kann daher von der geplanten Installation abweichen. Wenn der Kunde eine höhere Anzahl an Solarmodulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Solarmodulen verbauen lassen möchte, kann er dies auf eigene Kosten in einem gesonderten Auftrag beauftragen. Die Nachrüstung einzelner Solarmodule führt zu erheblichen Mehraufwänden, die vom Kunden zu zahlen sind. Ein Anspruch des Kunden auf den vereinbarten kWp-Preis des Hauptauftrags für die Nachrüstung ist ausgeschlossen. Wenn eine geringere Anzahl an Solarmodulen als die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Anzahl an Solarmodulen verbaut werden kann, erhält der Kunde eine Gutschrift aus der Differenz der geplanten und verbauten Solarmodule. Wenn der Kunde die Gutschrift nicht innerhalb von sechs Monaten anfordert, verfällt sein Anspruch darauf. Wenn aufgrund von Materialbeschaffungsschwierigkeiten Komponenten nicht beschaffbar sind, kann die Anbieterin einen gleich- oder höherwertigen Ersatz verbauen. Die entstandenen Mehrkosten trägt der Kunde.
  • (2) Wenn Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, müssen diese eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz sein. Die Aufsparrendämmung darf nicht höher als 20 cm sein. Der von der Anbieterin gewährte Festpreis gilt nur für Dächer mit losen aufliegenden Dachziegeln. Der Kunde muss uns im Voraus informieren, wenn er ein Dach mit einer anderen Sparrensituation oder Dachhaut hat – wie beispielsweise Dächer mit verschraubten Dachziegeln, vermörtelten Dachziegeln oder geklammerten Dachziegeln. Wenn der Kunde versäumt, die Anbieterin vor der Angebotserstellung über die abweichende Dachsituation zu informieren, trägt er alle zusätzlichen Kosten für Material und Installation. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, eine ausreichende Anzahl an Ersatz-Dachziegeln bereitzuhalten. Wenn Dachziegel fehlen, werden diese auf Kosten des Kunden von der Anbieterin bestellt.
  • (3) Die Anbieterin führt keine Verputz-, Maler- und sonstige nicht im Auftrag genannte Arbeiten durch. Bei Unterputzarbeiten liegt das Wiederverschließen der Wand im Verantwortungsbereich des Kunden. Darüber hinaus ist es insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Aufgabe des Kunden, Wanddurchbrüche zu verputzen, Naturstoffe (Holz usw.) nachträglich zu bearbeiten und Dach- und Fassadenziegel nachträglich zu streichen.
  • (4) Für Freiflächenanlagen gilt ergänzend, dass der Kunde die vollständige Vorbereitung der Fläche sicherzustellen hat. Dies umfasst insbesondere die Räumung und Nivellierung des Geländes sowie die Entfernung von Hindernissen, die die Installation der Anlage behindern könnten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle relevanten Genehmigungen und Zustimmungen für die Nutzung der Freifläche vorliegen. Die Anbieterin ist berechtigt, die Installation abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Freifläche nicht ordnungsgemäß vorbereitet ist oder notwendige Genehmigungen fehlen. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 11 Gerüst

  • (1) Der Kunde ist eigenverantwortlich dafür verantwortlich, dass ein für die Installation des Solarstromsystems möglicherweise notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann.
  • (2) Ein von der Anbieterin beauftragtes Unternehmen wird das Gerüst in der Regel einige Tage vor dem geplanten Installationstermin aufstellen. Während der Installation des Solarstromsystems sind Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern könnten, zu unterlassen.
  • (3) Die Anbieterin wird sich bemühen, das Gerüst unverzüglich nach der Installation des Solarstromsystems zu entfernen. Allerdings kann es im Einzelfall bis zu vier Wochen dauern, bis das Gerüst abgebaut werden kann.
  • (4) Die Anbieterin haftet nicht für Schäden an oder auf Dächern, Fassaden, Rasen, sonstigen Bereichen des Grundstücks oder Gegenständen auf dem Grundstück oder angrenzenden Grundstücken, die bei Errichtung oder durch das Gerüst entstehen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  • (5) Im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Schäden durch das Gerüst haftet die Anbieterin für alle entstandenen Schäden, einschließlich Folgeschäden.
  • (6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine erhöhte Einbruchgefahr während der Zeit der Gerüstaufstellung bestehen kann. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, seine Gebäudeversicherung entsprechend zu informieren und gegebenenfalls den Versicherungsschutz anzupassen. Die Anbieterin übernimmt keine Haftung für Einbruchsschäden, die während der Zeit der Gerüstaufstellung entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Anbieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

§ 12 Schaltung der Wärmepumpe

  • (1) Bei einer Zählerzusammenlegung oder bei Schaltung einer Wärmepumpenkaskade ist der Kunde verpflichtet, einen Heizungsmonteur oder Servicetechniker des jeweiligen Wärmepumpenherstellers hinzuzuziehen, um für eine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich der Spezifikation der Wärmepumpe zu sorgen.
  • (2) Die Anbieterin übernimmt keine Gewähr für bereits vorhandene Wärmepumpen bei der Schaltung einer Wärmepumpenkaskade, falls keine ausreichende Informationsgrundlage bezüglich der Spezifikation zur Verfügung gestellt wird.

§ 13 Ersatzstromsysteme und Batteriesysteme

  • (1) Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherstellung aller Einschaltbedingungen bei Ersatzstromsystemen. Insbesondere dürfen die Einschaltströme der angeschlossenen Geräte das Ersatzstromsystem nicht überlasten.
  • (2) Sollte das Ersatzstromsystem aufgrund von Überlastung durch Einschaltströme der angeschlossenen Geräte beschädigt werden, ist die Anbieterin von jeglicher Haftung befreit.
  • (3) Die Installation und Wartung von Batteriesystemen erfolgt durch die Anbieterin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb des Batteriesystems gegeben sind. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung eines geeigneten und zugänglichen Installationsorts sowie die Einhaltung aller relevanten Sicherheits- und Installationsvorschriften.
  • (4) Der Kunde verpflichtet sich, das Batteriesystem regelmäßig gemäß den Anweisungen der Anbieterin warten zu lassen. Die Anbieterin bietet entsprechende Wartungs- und Inspektionsdienste an, die separat vereinbart und vergütet werden.
  • (5) Die Anbieterin haftet nicht für Schäden, die aus einer unsachgemäßen Installation, Nutzung oder Wartung des Batteriesystems resultieren, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Anbieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  • (6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass unsachgemäße Handhabung oder Vernachlässigung der Wartung des Batteriesystems zu erheblichen Schäden und Gefahren führen kann. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, alle Anweisungen der Anbieterin zu befolgen und regelmäßige Inspektionen und Wartungen durchführen zu lassen.

§ 14 Notstrom

  • (1) Medizinische Geräte oder Geräte zu lebenserhaltenden Maßnahmen von Menschen und Tieren dürfen nicht an den Notstrom angeschlossen werden. Ebenso dürfen Heizungen, 3-phasige Verbraucher sowie starke Verbraucher wie Waschmaschinen nicht an den Notstrom angeschlossen werden.
  • (2) Besonders schützenswerte Sachwerte sollten zusätzlich abgesichert werden, da bei Fehlern oder entladener Batterie kein Notstrom bereitgestellt werden kann. Es wird keine unterbrechungsfreie Stromversorgung bereitgestellt.
  • (3) Die Anbieterin haftet nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie zum Beispiel durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom-Stromkreisen.

§ 15 Router und Installationsportal

  • (1) Falls der Kunde nach Anschluss des Switches an den Router des Kunden Änderungen am Router oder an den Routerkonfigurationen vornimmt, welche die Funktionsfähigkeit der Photovoltaik-Anlage mindern oder zu einem Ausfall der Photovoltaik-Anlage führen, haftet die Anbieterin hierfür nicht.
  • (2) Geringfügige Unterbrechungen in der WLAN-Verbindung stellen keinen Mangel dar und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  • (3) Der Kunde hat keinen Zugriff auf das Installationsportal.

§ 16 Softwarenutzung

  • (1) Der Kunde erhält ein ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Lieferumfang enthaltenen Software.
  • (2) Eine Nutzung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung des Objektcodes in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro belegt.
  • (3) Falls der Kunde die Software missbräuchlich nutzt und der Anbieterin dadurch ein Schaden entsteht, trägt der Kunde die Kosten in vollem Umfang.

§ 17 Lieferbedingungen

  • (1) Die Lieferzeiten und Versandkosten werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Versandkosten sind abhängig von der Art und Menge der bestellten Produkte. Liefertermine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  • (2) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt hat, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  • (3) Die Lieferfristen sind eingehalten,
    • Bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung – bei der Bringschuld mit Übergabe,
    • In sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk).
    • Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/Erbringung der Leistungen der Anbieterin nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei einem Lieferanten/deren Unterlieferanten der Anbieterin eintreten) – hat die Anbieterin bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten.
  • (4) Die Anbieterin ist berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
  • (5) Die Anbieterin ist von den Verfügbarkeiten ihrer Lieferanten abhängig. Bei allgemeinen Ausfällen oder Lieferengpässen aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen wie der Corona-Pandemie trifft die Anbieterin für verzögerte Lieferungen kein Verschulden.
  • (6) Der Anbieter behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und dem Kunden zumutbar ist.
  • (7) Wenn die Anbieterin die Ware bestellt hat, kann der Kunde nicht mehr vom Kauf zurücktreten. In diesem Fall ist der Kaufvertrag verbindlich und der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Sollte der Kunde die Ware dennoch nicht abnehmen, ist die Anbieterin berechtigt, Schadensersatz in Höhe des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.

§ 18 Material und Anlieferung des Materials beim Kunden

  • (1) Bei Anlieferung des Materials beim Kunden obliegt es diesem, das Material hinsichtlich der korrekten Anzahl und der Unbeschadetheit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Transportschäden müssen direkt beim Transporteur vor Ort angemeldet und vom Transporteur auf dem Lieferschein vermerkt werden.
  • (2) Der Kunde muss für ausreichend Lagerfläche in unmittelbarer Umgebung zur Montagestelle sorgen, um das erforderliche Material zu lagern. Kann der Kunde keine Lagerfläche bereitstellen, trägt er die zusätzlichen Kosten für die Lagerung durch die Anbieterin und für eine taggenaue Anlieferung der Materialien zum Installationsbeginn.

§ 19 Fertigstellung des Auftrags

  • (1) Die Fertigstellung des Auftrags erfolgt mit dem technischen Probelauf.
  • (2) Bis zur offiziellen Inbetriebnahme der Anlage kann es notwendig sein, den Stromzähler zu wechseln und die Anmeldung beim zuständigen Stromnetzbetreiber (EVU) vorzunehmen, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
  • (3) Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der Arbeiten gestellt, unabhängig von der offiziellen Betriebsbereitschaft der Anlage.

§ 20 Abnahme

  • (1) Der Kunde ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. § 640 BGB bleibt unberührt.
  • (2) Falls zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch die Anbieterin und Dritte behoben und abgemeldet. Geringfügige Mängel sind Mängel, die den Betrieb des Vertragsgegenstands

§ 21 Eigentumsvorbehalt

  • (1) Das Eigentum an allen Komponenten des Vertragsgegenstandes geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält die Anbieterin sich das Eigentum am Vertragsgegenstand vor. Falls der Kunde seine Pflichten verletzt, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Anbieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • (2) Falls die von der Anbieterin gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden wird, steht der Anbieterin das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert der Ware und der Wert der Installationsleistung der Anbieterin im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Falls der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung erwirbt, ist die Anbieterin mit ihm darüber einig, dass er der Anbieterin das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die Anbieterin verwahrt.
  • (3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vertragsgegenstandes untersagt. Die Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht im Verzug ist.

§ 22 Gewährleistung

  • (1) Die Anbieterin haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher zwei (2) Jahre und für Unternehmer ein (1) Jahr ab Lieferung oder Erbringung der Werkleistung.
  • (2) Etwaige von der Anbieterin gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die die Anbieterin jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet wird.

§ 23 Haftung

  • (1) Die Anbieterin haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • (2) In sonstigen Fällen haftet die Anbieterin – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Anbieterin vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
  • (3) Die Haftung der Anbieterin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
  • (4) Für die Statik des Hauses/Dachs übernimmt die Anbieterin keine Haftung. Diese ist von dem Kunden sicherzustellen.

§ 24 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

  • (1) Die Anbieterin behält sich an Angebotsunterlagen sowie alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Anbieterin an Dritte weitergegeben werden.
  • (2) Sämtliche Urheberrechte und sonstige geistige Eigentumsrechte an den erstellten Unterlagen verbleiben bei der Anbieterin, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
  • (3) Die Nutzung der Plattformen, Software oder Dienste erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen einzuhalten. Die Anbieterin behält sich das Recht vor, bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen den Zugang des Kunden zu den Plattformen, Software oder Diensten zu sperren.

§ 25 Verwendung von Fotos

  • (1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos seiner Photovoltaik-Anlage in der Referenzdatenbank der Anbieterin zu Vermarktungszwecken verwendet werden dürfen, insbesondere für die Verwendung auf der Webseite, in Anzeigen, in Zeitungsartikeln (Print wie online), in den Sozialen Medien und in Fallstudien.

§ 26 Widerrufsrecht

  • (1) Ist der Kunde ein Verbraucher, verweist die Anbieterin bezüglich des Widerrufsrechts wir auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter www.manthey.bayern/Widerrufsrecht
  • (2) Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

§ 27 Datenschutz

  • (1) Der Kunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die bedarfsgerechte Erstellung persönlicher Angebote und Beratungen sowie zu Zwecken der eigenen Marktforschung und Vertragserfüllung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt im Zusammenhang der oben genannten Punkte.
  • (2) Die Anbieterin verpflichtet sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sonstiger relevanter Rechtsnormen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unsern Datenschutzbestimmungen.
  • (3) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage der Anbieterin unter folgendem Link: www.manthey.bayern/Datenschutzerklärung

§ 28 Europäische Streitbeilegung

  • (1) Die Anbieterin weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr  gefunden werden kann. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.
  • (2) Die Anbieterin ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 29 Schlussbestimmungen

  • (1) Verträge mit dem Kunden werden in deutscher Sprache geschlossen.
  • (2) Es gilt deutsches Recht. Wenn der Kunde die Bestellung als Verbraucher abgegeben hat und zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
  • (3) Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Anbieterin in Pfaffenhofen. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
  • (4) Mündliche Zusage, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  • (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit der AGB insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
  • (6) Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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