Die Sonderabschreibung nach den §§ 7g Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine zusätzliche steuerliche Regelung, die in Deutschland für bestimmte Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zur Förderung der Investitionstätigkeit vorgesehen ist. Sie ermöglicht es Unternehmen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern eine erhöhte Abschreibung vorzunehmen, die über die regulären Abschreibungen hinausgeht.
Wichtige Aspekte der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG:
1. Voraussetzungen:
- Betriebsgröße: Die Sonderabschreibung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bestimmte Grenzen bei Umsatz und Bilanzsumme nicht überschreiten. Diese Grenzen sind:
- Umsatz bis zu 50 Millionen Euro im Jahr
- Bilanzsumme bis zu 43 Millionen Euro
- Abnutzbare Wirtschaftsgüter: Die Sonderabschreibung gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die nach der Herstellung oder Anschaffung neu sind. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen.
- Investition in bestimmte Güter: Sie gilt für Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Maschinen, Fahrzeuge und andere Anlagen, die im Betriebsvermögen eingesetzt werden.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB): Ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 und 2 EStG muss beantragt und in Anspruch genommen werden. Der IAB ist Voraussetzung, um später von der Sonderabschreibung zu profitieren.
2. Betrag der Sonderabschreibung:
- Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter.
- Diese Abschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung nach § 7 EStG möglich.
3. Zeitraum der Sonderabschreibung:
- Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Jahr genutzt werden. Das heißt, die Sonderabschreibung ist auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren begrenzt.
4. Vorteil der Sonderabschreibung:
- Der Vorteil besteht darin, dass Unternehmen im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung und im Folgejahr höhere Abschreibungen vornehmen können, was zu einer steuermindernden Wirkung führt und somit die Steuerlast verringert. Dies verschafft Unternehmen im ersten Jahr der Investition zusätzliche Liquidität.
5. Verknüpfung mit der Investitionsabzugsbetrag:
- Die Sonderabschreibung ist oft eine Erweiterung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG. Wenn ein Unternehmen bereits einen IAB in Anspruch genommen hat, kann es die Sonderabschreibung zusätzlich geltend machen, um die Steuerlast weiter zu mindern.
- Die Höhe der Sonderabschreibung ist dabei auf den bereits in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag und die tatsächliche Investition abgestimmt. Dies bedeutet, dass der IAB und die Sonderabschreibung sich ergänzen können.
6. Beispiel:
Ein Unternehmen investiert in eine neue Maschine, die 100.000 Euro kostet.
- Im Jahr der Planung (vor der Anschaffung) kann es einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40.000 Euro geltend machen (40 % der Investition).
- Im Jahr der Anschaffung kann es dann zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten, also 20.000 Euro, vornehmen.
- Die reguläre Abschreibung (z. B. lineare Abschreibung nach § 7 EStG) wird für die Jahre nach der Sonderabschreibung vorgenommen.
Fazit:
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Steuerlast im Jahr der Investition zu verringern, indem sie zusätzlich zur regulären Abschreibung einen Teil der Anschaffungskosten besonders schnell abschreiben können. In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen erheblich von steuerlichen Vorteilen profitieren.
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